Konferenzordnung
1. Gesamtkonferenz
1.1 Stimmberechtigte Mitglieder der Gesamtkonferenz
Mitglieder der Gesamtkonferenz sind
a) die Schulleiterin oder der Schulleiter,
b) die weiteren hauptamtlich oder hauptberuflich an der Schule tätigen Lehrkräfte (auch Förderschulkolleginnen und -kollegen),
c) die der Schule zur Ausbildung zugewiesenen Referendarinnen und Referendare, Anwärterinnen und Anwärter,
d) die hauptamtlich oder hauptberuflich an der Schule tätigen pädagogischen Mitarbeiterinnen undMitarbeiter,
e) eine Vertreterin oder ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Land stehen,
f) eine Vertreterin oder ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Schulträger stehen,
g) bei bis zu 10 stimmberechtigten Lehrkräften je vier Vertreterinnen oder Vertreter der Erziehungsberechtigten
(vgl. Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998 § 36 Zusammensetzung und Verfahren der Konferenzen)
Für die St.-Bernward-Schule heißt das, dass alle Kolleginnen, Anwärterinnen und Anwärter, pädagogischen Mitarbeiterinnen, die Schulsekretärin, der Hausmeister und vier Vertreterinnen oder Vertreter der Erziehungsberechtigten an der Gesamtkonferenz teilnehmen und stimmberechtigt sind.
Die vier Vertreterinnen oder Vertreter der Erziehungsberechtigten werden in einer Schulelternratssitzung gewählt. Zusätzlich sollten noch zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestimmt werden.
1.2 Vorsitz der Gesamtkonferenz
Den Vorsitz hat die Schulleitung.
1.3 Aufgaben der Gesamtkonferenz
Die Gesamtkonferenz (§ 34 NSchG) ist das Gremium, in dem alle an der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule Beteiligten in pädagogischen Angelegenheiten zusammenwirken. Die Gesamtkonferenz entscheidet insbesondere über
- das Schulprogramm und die Schulordnung,
- die Geschäfts- und Wahlordnungen der Konferenzen und Ausschüsse
- Grundsätze für Leistungsbewertung und Beurteilung, für Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie deren Koordinierung.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Gesamtkonferenz über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule.
(vgl. Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998 § 34 Gesamtkonferenz, https://www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/themen/schulorganisation/schulverfassung/schulverfassung)
2. Schulvorstand
2.1 Stimmberechtigte Mitglieder des Schulvorstands
Der Schulvorstand hat bei Schulen mit bis zu 20 Lehrkräften 8 Mitglieder.
Der Schulvorstand an Grundschulen besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte sowie der Erziehungsberechtigten.
Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten beträgt die Hälfte der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1.
(Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998 §38 b Zusammensetzung und Verfahren des Schulvorstandes)
Für die St.-Bernward-Schule bedeutet das, dass die Schulleitung und drei Kolleginnen sowie vier Vertreterinnen und Vertreter der Eltern im Schulvorstand sind.
Die Vertreterinnen des Kollegiums werden in einer Dienstbesprechung gewählt. Die vier Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten werden in einer Schulelternratssitzung gewählt. Dafür können sich alle Erziehungsberechtigten der Schule schriftlich bewerben. Zusätzlich sollten zwei Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt werden.
Der Schulvorstand wird alle zwei Jahre gewählt.
2.2 Vorsitz des Schulvorstands
Den Vorsitz im Schulvorstand führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er entscheidet bei Stimmengleichheit.
2.3 Aufgaben des Schulvorstands
Dem Schulvorstand obliegt die wichtige Aufgabe, die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten. Die Entscheidungsbefugnisse des Schulvorstandes sind in § 38 a Abs. 3 NSchG abschließend festgelegt. Der Schulvorstand entscheidet u.a. über den von der Schulleiterin/dem Schulleiter aufgestellten Plan über
- die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,
- die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters
- die Zusammenarbeit mit anderen Schulen, Schulpartnerschaften,
- die Ausgestaltung der Stundentafel,
- Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer Ganztagsschule (§ 23 Abs. 1 Satz 1) oder eines Ganztagsschulzugs (§ 23 Abs. 5 Satz 1),
- Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22)
- Vorschläge an die Schulbehörde und Stellungnahme zur Besetzung der Schulleitung
- die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen (§ 107),
- Grundsätze für
- die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen,
- die Durchführung von Projektwochen,
- die Werbung und das Sponsoring in der Schule,
- die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3 NSchG .
Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.
(vgl. Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998 § 38 a Aufgaben des Schulvorstandes, https://www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/themen/schulorganisation/schulverfassung/schulverfassung)
3. Fachkonferenzen
3.1 Mitglieder der Fachkonferenzen
Stimmberechtigt im Sinne von §36 Abs.3 NSchG sind:
a) die Lehrkräfte, die zum Zeitpunkt der Fachkonferenz Unterricht in dem Fach erteilen,
b) die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt der Fachkonferenz in dem Fach tätig sind,
c) die Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter, die zum Zeitpunkt der Fachkonferenz eigenverantwortlich Unterricht in dem Fach erteilen,
d) die Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten.
In der St.-Bernward-Schule werden für jede Fachkonferenz je zwei Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten während einer Schulelternratssitzung gewählt.
3.2 Stimmberechtigung/Vorsitz der Fachkonferenzen:
Stimmberechtigt sind ferner diejenigen, die in dem Schuljahr, in dem die Konferenz stattfindet, in dem Fach planmäßig unterrichtet haben bzw. tätig gewesen sind.
Die übrigen Lehrkräfte, die die entsprechende Lehrbefähigung für das Fach besitzen, sind beratende Mitglieder.
Den Vorsitz der Fachkonferenz führt die Lehrkraft, die als Inhaberin oder Inhaber eines höherwertigen Amtes mit dieser Aufgabe betraut oder von der Schulbehörde damit beauftragt worden ist. Ist keine Lehrkraft betraut oder beauftragt worden, so führt den Vorsitz die Lehrkraft, die als Mitglied der Fachkonferenz dazu gewählt worden ist. In diesem Fall gilt die Wahl für zwei Schuljahre; Wiederwahl ist möglich.
3.3 Aufgaben der Fachkonferenzen
Fachkonferenzen (§ 35 Abs. 1 NSchG) werden an den allgemein bildenden Schulen von der Gesamtkonferenz für einzelne Unterrichtsfächer oder Gruppen von Fächern eingerichtet. Sie entscheiden über die Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen, insbesondere über die Art der Durchführung der Lehrpläne und Rahmenrichtlinien sowie die Einführung von Schulbüchern.
4. Klassenkonferenzen
4.1 Mitglieder der Klassenkonferenzen
Den Teilkonferenzen gehören als Mitglieder mit Stimmrecht an:
a) die in dem jeweiligen Bereich tätigen Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
b) die Referendarinnen und Referendare sowie die Anwärterinnen und Anwärter, die in dem jeweiligen Bereich eigenverantwortlich Unterricht erteilen, und
c) mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Erziehungsberechtigten.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, und kann Teilkonferenzen auch von sich aus einberufen, wenn sie oder er dies zur Erledigung wichtiger Aufgaben für erforderlich hält.
In der St.-Bernward-Schule gehören zwei Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten der jeweiligen Klassekonferenz an. Diese werden alle zwei Jahre von der Klassenelternschaft auf einem Elternabend gewählt. Darüber hinaus wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestimmt.
Bei Klassenkonferenzen, in denen über Ordnungsmaßnahmen entschieden werden, muss die betreffende Schülerin oder der betreffende Schüler und seine Erziehungsberechtigten eingeladen werden. Diese können eine Begleiterin oder einen Begleiter ihres Vertrauens mitbringen.
4.2 Stimmberechtigung/ Vorsitz der Klassenkonferenzen
Stimmberechtigt sind die vorstehend unter a) bis c) Genannten, die in der Klasse planmäßig unterrichtet haben.
Bei Entscheidungen über Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurücktreten und Überspringen haben von den a) bis c) Genannten nur diejenigen Stimmrecht, die die Schülerin oder den Schüler planmäßig unterrichten bzw. im ersten Schulhalbjahr planmäßig unterrichtet haben. Die Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler haben bei Entscheidungen in diesen Angelegenheiten kein Stimmrecht.
Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer übernimmt den Vorsitz. Gehört die Schulleiterin oder der Schulleiter der Klassenkonferenz als Mitglied an, so kann sie oder er den Vorsitz übernehmen. Wenn über Ordnungsmaßnahmen entschieden werden, übernimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz. Die Erziehungsberechtigten und die Schülerin oder der Schüler haben kein Stimmrecht.
(vgl. Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998 § 36 Zusammensetzung und Verfahren der Konferenzen)
4.3 Aufgaben der Klassenkonferenz
Für jede Klasse ist eine Klassenkonferenz (§ 35 Abs. 2 NSchG) einzurichten. Diese entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten die ausschließlich die Klasse oder einzelne ihrer Schülerinnen oder Schüler betreffen, insbesondere
a) das Zusammenwirken der Fachlehrkräfte
b) Koordinierung der Hausaufgaben
c) Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten,
d) Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Überweisungen, Zurücktreten und Überspringen
e) über Ordnungsmaßnahmen entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung.
Soweit die Schule nicht in Klassen gegliedert ist oder wenn eine Klasse von nicht mehr als 2 Lehrkräften unterrichtet wird, bestimmt die Gesamtkonferenz, welche Konferenz die Aufgaben nach Satz 2 wahrnimmt. (§61 Abs.5)
(vgl. Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998§35 Abs.3 und §61 Abs.5 NSchG, https://www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/themen/schulorganisation/schulverfassung/schulverfassung)
5. Einladung / Einladungsfrist / Absagen
Die Einladung beinhaltet das Datum, die Uhrzeit, den Ort und die Tagesordnung der Konferenz.
Die Einladung zu einer Konferenz soll spätestens 10 Tage vor dem Stattfinden herausgegeben werden.
Wenn ein Mitglied der Konferenzen verhindert ist, sollte derjenige die Stellvertreterin oder den Stellvertreter so früh wie möglich informieren.
6. Sitzungszeiten
Konferenzen finden in der unterrichtsfreien Zeit statt.
Konferenzen sind in der Regel so anzuberaumen, dass auch berufstätige Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten daran teilnehmen können.
(vgl. Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998 § 38 Sitzungszeiten)
7. Verschwiegenheit
Die Mitglieder einer Konferenz sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Vor allem bei Klassenkonferenzen, in denen es um einzelne Schülerinnen und Schüler geht, ist die Verschwiegenheit von großer Wichtigkeit und wird daher von den Teilnehmern mit einer Unterschrift bestätigt.
8. Protokoll / Anwesenheitsliste
Zu jeder Konferenz werden eine Anwesenheitsliste und ein Protokoll geführt. Das Protokoll wird mit der Einladung zur nächsten Konferenzsitzung allen Mitgliedern ausgehändigt.